Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Südthüringen

neue Verkehrsschilder für Fahrradfahrende

neue Verkehrsschilder © STVO

Neue Verkehrsschilder braucht/e das Land

Neue Verkehrsschilder nach der aktualisierten Version der Straßenverkehrsordnung (STVO)

Neue Verkehrsschilder braucht/e das Land

Zugegeben, die Überschrift ist ein klein wenig "geklaut", sprich abgewandelt nach einem bekannten Lied aus den 80-ern, aber als Einstieg gut geeignet, weil gleich das erste Verkehrsschild dem bekannten Autobahnschild ähnelt.

Seit dem 28.04.2020 sind eine Reihe neuer Verkehrszeichen gültig.

Für uns Fahrradfahrer sind dabei insbesondere folgende Zeichen, welche die Sicherheit für Fahrrad fahrende Verkehrsteilnehmer stärken und verbessern sollen, von Interesse:

  1. Dieses grasgrüne erste Verkehrsschild weist sog. Fahrradschnellwege aus. In Analogie zur Autobahn für motorisierte Fahrzeuge kennzeichnet dieses Schild ausschließlich für Fahrradfahrer reservierte, besonders gut ausgebaute und staufrei zu befahrende Fahrradwege. Leider gibt es dafür bisher nur punktuelle Streckenabschnitte wie z. B. den ersten Teil des Ruhrschnellwegs (RS), der zukünftig Duisburg und Hamm auf insgesamt 101 km lückenlos verbinden soll (Stand 16.01.2022)
  2. Das Verkehrsschild mit dem weißen Fahrrad auf blauem runden Grund und darunter "Zone" weist eine Fahrradzone aus. Hier gilt Tempo 30 km/h und Autos dürfen nur fahren, wenn dies durch ein Zusatzschild erlaubt ist. Mit diesem neuen Verkehrsschild soll die Verbreitung des Radverkehrs an geeigneten Stellen gefördert werden.
  3. Für die immer populäreren Lastenräder gibt es nun die Möglichkeit, mit diesem Schild eigene Parkzonen ausweisen zu können.
  4. Das runde Verkehrsschild (roter Rand auf weißem Grund= Verbotsschild) verbietet ein Überholen von einspurigen Fahrzeugen durch Kraftfahrzeuge - also auch das Überholen von Fahrrädern.
  5. Der Grünpfeil für Fahrradfahrer gestattet es Fahrradfahrern, auch an roten Ampeln rechts abzubiegen; Voraussetzung ist natürlich eine dafür gefahrlose Situation.

Prinzipiell gilt zusätzlich, dass Autofahrer beim Überholen von u. a. Fahrradfahrern innerorts mindestens 1,5 und außerorts mindestens 2 Meter Abstand einzuhalten haben. Dies gilt auch für das Überholen von Fahrradfahrern, die auf einem Radschutzstreifen unterwegs sind. Das bedeutet faktisch, dass Radfahrer nur überholt werden können, wenn die Gegenspur frei ist. Es steht zu hoffen, dass sich diese Regel irgendwann in den Köpfen der Autofahrer verankert!

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